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   LG Hamburg, 12.10.2004 - 406 O 118/04   

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LG Hamburg, 12.10.2004 - 406 O 118/04 (https://dejure.org/2004,79251)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2004 - 406 O 118/04 (https://dejure.org/2004,79251)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - 406 O 118/04 (https://dejure.org/2004,79251)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Hamburg, 19.08.2005 - 406 O 138/04
    Daraufhin erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2004, Az. 406 O 118/04, mit welcher der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,.

    Auf Antrag der Beklagtenvertreter vom 8. November 2004 (Anlage K 3) wurde dem Kläger mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2004, Az. 406 O 118/04, gemäß §§ 926, 936 ZPO eine dreiwöchige Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt.

    die durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2004 (Az.: 406 O 118/04) erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben;.

    Dem Aufhebungsantrag war nicht zu entsprechen, weil der mit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2004 (Az.: 406 O 118/04) zuerkannte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 5, 8 UWG besteht, und keine veränderten Umstände im Sinne von § 927 ZPO, insbesondere keine abweichende Hauptsacheentscheidung, vorliegen.

    Da es bei der erlassenen einstweiligen Verfügung verbleibt, kommt eine Abänderung der Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2004 (Az.: 406 O 118/04) nicht in Betracht.

  • OLG Hamburg, 07.09.2006 - 3 U 204/05

    Wettbewerbsverstoß: Werbung des Finanzdienstleisters mit dem Begriff

    Auf die Widerklage der Beklagten wird die durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.10.2004 - Gz. 406 O 118/04 - erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.

    Mit diesem Vorbringen hat der Kläger zunächst die zum Aktenzeichen 406 O 118/04 ergangene einstweilige Verfügung vom 12.10.2004 erwirkt.

    die durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.10.2004 (Gz.: 406 O 118/04) erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben;.

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